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 AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) § 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  • 1 Geltungsbereich

1.Nachstehende AGB der Solaris Power AG (im folgenden „SOLARIS“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen SOLARIS und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sämtliche von SOLARIS abgegebenen Angebote und Verträge zwischen SOLARIS und dem Kunden werden ausschließlich zu den nachstehenden AGB abgeschlossen. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SOLARIS nicht an, es sei denn, SOLARIS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Diese AGB gelten auch dann, wenn SOLARIS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen SOLARIS und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Nachstehende AGB gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB. Hinweis: Das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ein Erwerber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im Sinne dieser AGB. Die AGB gelten für Nichtunternehmer, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich zugesicherten Rechten widersprechen. In diesem Fall wird der betreffende Teil dieser AGB durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Der Rest bleibt unverändert.
  • 2 Vertragsangebot, Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen und Wirtschaftlichkeitsberechnung
  1. Angebote von SOLARIS sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Internet, Anzeigen und anderem Werbematerial. Alle zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindliche Richtwerte. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten, Technische Änderungen in Katalogen, Internetseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.
  2. Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.
  3. Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Kunde ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage 4 (vier) Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass SOLARIS den Auftrag innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Kunden schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die 4 – Wochenfrist beginnt am Tag nach der Abgabe der schriftlichen Angebotserklärung durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
  4. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft SOLARIS.
  5. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
  6. Die Annahme der Bestellung durch SOLARIS erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.
  7. Wirtschaftlichkeitsberechnung: Mittels spezieller Software (PVSOL oder ähnliches) zur Simulation von Photovoltaik – Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und Dachneigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. SOLARIS übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik – Anlagen.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung dient lediglich einer groben Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage und/oder Batteriesystems. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben – aber keine Sicherheit. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

SOLARIS weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen jederzeit geändert werden können. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.

  • 3 Überlassene Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich SOLARIS das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von SOLARIS weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

  • 4 Rücktrittsrecht
  1. SOLARIS kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.
  2. In diesem Fall ist SOLARIS berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. SOLARIS bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  • 5 Auftragsumfang, Auftragsdurchführung, Netzanschlussvertrag, Einspeisezusage und sonstige Arbeiten
  1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen. SOLARIS führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
  2. Nachträgliche Verputz-, Spachtel- und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Kunden zu ersetzen.
  3. SOLARIS ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
  4. Der Kunde gestattet SOLARIS und den von SOLARIS beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde stellt Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss einschließlich der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
  5. Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz. Der Kunde sichert bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes einer Photovoltaikanlage an seinem Gebäude erfüllt sind. SOLARIS ist nur dann verpflichtet, einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen.
  6. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik – Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. SOLARIS kann den entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
  7. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Termin zur Inbetriebnahme wird vom Netzbetreiber bestimmt.
  8. Ist für die PV – Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Im Rahmen dieses Auftrages ist SOLARIS beauftragt, die Einspeisezusage auf Kosten und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. In der Einspeisezusage wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber vorgegeben.
  9. Die im Angebot aufgeführten Kosten beziehen sich auf Lieferung, Montage und Anschluss der Photovoltaikanlage (Elektroinstallation AC) sowie auf die Arbeiten für die Verbindung des / der Wechselrichter über ein AC – Kabel mit dem Zählerkasten. Kosten für die Programmierung der Wechselrichter, Einbindung des Photovoltaikgenerators an den Potentialausgleich und der Dokumentenverkehr mit dem EVU sind ebenfalls inbegriffen. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere, wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Umbau / Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages, außer diese wurden schriftlich vereinbart.
  10. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Termin zur Inbetriebnahme wird vom Netzbetreiber bestimmt.
  11. Grabarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des Kunden wird SOLARIS für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für kundeneigene Anschlussleitungen wird SOLARIS ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der Kunde verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist SOLARIS gesondert zu beauftragen. SOLARIS ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.
  • 6 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
  1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Endpreise in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz nach Vertragsabschluss ändern, ist SOLARIS berechtigt, die Umsatzsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.
  2. SOLARIS ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen, falls kein Festpreis vereinbart wurde.
  3. Die während der Projektierung ermittelten Kosten sind nur ca. – Angaben, die endgültige Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV – Generators in Kilowattpeak (kWp), wobei sich die Leistung der PV – Anlage in kWp nach Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der PV – Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr – oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst, die entsprechende Abrechnung einschließlich erhöhter/verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.
  4. SOLARIS ist berechtigt, Abschlags – und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Falls der Kunde vereinbarte Abschlage – oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist SOLARIS zum Rücktritt von Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach den in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegeben Zahlungsbedingungen zu leisten. Diese betragen grundsätzlich:

– 30% des Bruttorechnungsbetrages als Anzahlung bei Auftragserteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung;

– 60% des Bruttorechnungsbetrages bei Anlieferung der Anlagenkomponenten an der Baustelle des Kunden;

– 10% des Bruttorechnungsbetrages bei Betriebsbereitschaft der PV-Anlage innerhalb von 5 Werktagen.

Die Zahlungen in der Auftragsbestätigung gelten vorrangig.

Als Betriebsbereitschaft gilt ein erfolgreicher Probelauf der Anlage, d.h. sobald der Wechselrichter Einspeisebereitschaft signalisiert unabhängig von der Inbetriebnahme durch den jeweiligen Energieversorger. Die Inbetriebnahme mit dem jeweiligen Energieversorger erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

  1. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an SOLARIS geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber SOLARIS.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist von dem in der Bestellung angegebenen Preis die Lieferung von PV-Generator (Solarmodule), Wechselrichter, das komplette Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der PV- Anlage bis zum Wechselrichter und dem Wechselstromanschluss (ausgenommen der Neuinstallation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation) umfasst.
  4. . Die Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers.
  5. . Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet SOLARIS die Mehrleistung gesondert an.
  6. Im Falle von Zahlungsverzug ist SOLARIS berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass SOLARIS dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass SOLARIS nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SOLARIS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ansprüche des Kunden an SOLARIS dürfen ohne Zustimmung von SOLARIS nicht abgetreten werden.
  8. SOLARIS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die SOLARIS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  9. Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von SOLARIS belastet, sind vom Kunden zu erstatten.
  10. SOLARIS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat SOLARIS unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen / Vernichtung der Ware zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
  11. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, SOLARIS den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen. Die Abbaukosten und sonstige damit verbundene Kosten trägt der Kunde.
  • 7 Lieferzeit, Leistungszeit, Verzug, Rücktritt
  1. In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
  2. Liefer-– und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht
  3. Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach erlauben.
  4. Schriftlich bestätigte verbindliche Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von SOLARIS verlassen hat, oder wenn die Ware ohne Verschulden von SOLARIS nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
  5. Dem Kunden ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass SOLARIS Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von SOLARIS zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist SOLARIS berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird SOLARIS den Kunden unverzüglich informieren. Sodann ist SOLARIS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird SOLARIS an den Kunden zurückzuzahlen.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten sowie der Beginn der von SOLARIS angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und vorliegen, insbesondere rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen, die PV–Module zur Verfügung stehen, der Zugang zur Baustelle sichergestellt und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei SOLARIS eingegangen sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  7. SOLARIS ist berechtigt, den Auftrag in Teilauflieferungen durchzuführen, zu montieren und zu berechnen. Teillieferungen bleiben SOLARIS ausdrücklich vorbehalten.
  8. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen usw.), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von SOLARIS eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird SOLARIS von ihren Leistungspflichten befreit und die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. §649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  9. SOLARIS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SOLARIS zu vertretenden vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen ist SOLARIS zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von SOLARIS zu vertretenden fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. SOLARIS haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von SOLARIS zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  11. Ist SOLARIS im Verzug sind Ansprüche des Kunden im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf eine Verzugsentschädigung von 0,1% für jede vollendete Woche des Verzugs begrenzt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, SOLARIS haftet wegen Vorsatz.
  12. Kommt der Kunde in Zahlungs- und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SOLARIS berechtigt, den insoweit hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  13. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
  • 8 Abnahme, Übergang Nutzen/Lasten
  1. Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die PV-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
  2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. SOLARIS kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.
  3. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.

4.Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die PV-Anlage nicht innerhalb einer von SOLARIS gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die PV-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.

  1. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  • 9 Mitwirkungspflichten des Kunden, Schadenspauschale
  1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. SOLARIS ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und SOLARIS dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Kunden (Rücktritt vom Auftrag) ist SOLARIS berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. SOLARIS bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  3. Soweit SOLARIS bereits Leistungen erbracht hat, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 15 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom Kunden zu bezahlen ist. Bereits vom Kunden geleistete Anzahlungen sind von den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.
  • 10 Versand, Gefahrübergang
  1. Der Versand erfolgt nach Wahl von SOLARIS transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt SOLARIS.
  2. Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. SOLARIS ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
  3. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von SOLARIS verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
  • 11 Gewährleistung, Rechte aus der Sachmängelhaftung, Haftung,
  1. SOLARIS haftet dafür, dass die Leistungen die im Vertrag vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.
  2. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik-Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
  3. SOLARIS behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.
  4. Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist SOLARIS von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von SOLARIS nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
  5. Soweit nicht bereits im Abnahmeprotokoll erfolgt, hat der Kunde Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde wird SOLARIS unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und – Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht.
  6. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel SOLARIS unverzüglich angezeigt hat.
  7. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde SOLARIS nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
  8. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.
  9. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat SOLARIS nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Im Falle der Mängelbeseitigung übernimmt SOLARIS die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.
  10. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist SOLARIS berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vornehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.
  11. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und SOLARIS sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber SOLARIS eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern.
  12. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  13. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit dem Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
  14. SOLARIS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit SOLARIS keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  15. SOLARIS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern SOLARIS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Soweit eine Haftung SOLARIS gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SOLARIS.
  16. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von SOLARIS grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  17. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
  18. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. SOLARIS haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
  19. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Für Unternehmer gem. § 14 BGB als Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn SOLARIS vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.
  20. Soweit eine Haftung für Schäden die nicht auf der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

 

  • 12 Herstellergarantien
  1. Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist SOLARIS zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
  2. Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
  3. SOLARIS verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Der Kunde kann hieraus Ansprüche lediglich gegenüber dem Hersteller geltend machen.
  • 13 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

  • 14 Datenschutz
  1. SOLARIS ist sich der Sensibilität personenbezogener Daten bewusst und beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlage dafür sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG- Neu) das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) sowie das Telemediengesetz (TMG). Für weitere Informationen wird auf die Datenschutzerklärung von SOLARIS auf der Internetseite unter www.solarbiokraftwerke.de unter dem Punkt Datenschutzerklärung verwiesen.
  2. SOLARIS verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. SOLARIS ist es gestattet, die angegebenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Vertrages notwendig und erforderlich ist. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben.
  3. Im Weiteren behält sich SOLARIS vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber SOLARIS der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird SOLARIS die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.
  4. Kommt es während des bestehenden Vertrages oder aus Anlass oder in Folge der Beendigung desselben zu einer juristischen Auseinandersetzung werden die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Daten an beauftragte Inkassounternehmen, Anwaltskanzleien und Gerichte zur Durchsetzung der Forderungen von SOLARIS übermittelt.
  5. Der Kunde willigt in die vorgenannten Fälle der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten ein.
  6. SOLARIS gibt in keinem Fall personenbezogene Daten unbefugt weiter. Zudem erteilt SOLARIS dem Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten.
  • 15 Werbung, Referenz
  1. SOLARIS ist berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen.
  2. Der Kunde erklärt sich mit der Vertragsunterzeichnung ausdrücklich damit einverstanden, dass SOLARIS die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.
  • 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SOLARIS.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von SOLARIS. SOLARIS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  3. Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung das für den Geschäftssitz von SOLARIS zuständige Gericht.
  4. Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
  • 17 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.
  2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.